Verwendung von Bioziden anzeigen
Nr. 99050052000000Volltext
Hygieneschädlinge, wie Schadnager (Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) und Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer), verunreinigen Lebensmittel und Gebäude, sind Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekte.
Die Rolle als Auslöser von Allergien und vor allem als Überträger von Krankheiten (Vektorfunktion) auf Mensch und Tier sind nicht zu unterschätzen, denn Schädlinge können Viren und Bakterien übertragen, die bei Mensch und Tier Krankheiten auslösen können.
Spezielle Hinweise für Hann. Münden:
Ergänzung: Aufgrund vorgetragener Beschwerden und Hinweise auf Ratten wird der Befall an Ort und Stelle Formal durch die Ordnungsbehörde, oder u.a. in Einzelfällen bei Gaststätten gemeinsam mit dem Veterinäramt als Fachamt überprüft. Sollte ein Befall festgestellt werden, kann durch Erlass einer Ordnungsverfügung die Bekämpfung aufgrund der Nds. Rattenbekämpfungsverordnung i.V.m. dem Infektionsschutzgesetzes angeordnet und durchgesetzt werden. In den Fällen, wo eine Bekämpfung nicht erfolgt ist bzw. keinen Erfolg hatte, werden vom Amt für die öffentliche Ordnung Maßnahmen ergriffen.
Bei Rattenbefall auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen, Kanälen wird die Bekämpfung vom Baubetriebshof oder der Stadtentwässerung der Stadt Hann. Münden veranlasst.
Ergänzung: Aufgrund vorgetragener Beschwerden und Hinweise auf Ratten wird der Befall an Ort und Stelle Formal durch die Ordnungsbehörde, oder u.a. in Einzelfällen bei Gaststätten gemeinsam mit dem Veterinäramt als Fachamt überprüft. Sollte ein Befall festgestellt werden, kann durch Erlass einer Ordnungsverfügung die Bekämpfung aufgrund der Nds. Rattenbekämpfungsverordnung i.V.m. dem Infektionsschutzgesetzes angeordnet und durchgesetzt werden. In den Fällen, wo eine Bekämpfung nicht erfolgt ist bzw. keinen Erfolg hatte, werden vom Amt für die öffentliche Ordnung Maßnahmen ergriffen.
Bei Rattenbefall auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen, Kanälen wird die Bekämpfung vom Baubetriebshof oder der Stadtentwässerung der Stadt Hann. Münden veranlasst.
Teaser
Als Arbeitgeber*in/Verwender*in müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.
Voraussetzungen
Die Verwendung von Biozidprodukten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei dem Grundstückseigentümer. Privateigentümer müssen sich an private Schädlingsbekämpfer wenden. Die Zuständigkeit für kommunale Grundstücke liegt bei den jeweiligen Kommunen.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden,
Dies schließt die erforderliche Ermittlung und Beurteilung ein, ob im konkreten Fall die begründetet Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern und damit einer Krankheiten zu befürchten ist.
Spezielle Hinweise für Hann. Münden:
Ergänzung: Falls Sie einen Rattenbefall melden wollen, gilt es folgendes zu beachten:
- Grundstückseigentümer müssen selbst einen Schädlingsbekämpfer/ Kammerjäger beauftragen oder in eigener Regie tätig werden.
- Mieter müssen zunächst den Eigentümer auffordern, das Problem zu beseitigen. (Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.)
- Ist der Verursacher nachweislich ein Dritter , wenden Sie sich bitte schriftlich an das Ordnungsamt.
-
Bei Rattenfunden an
öffentlichen Orten
wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt.
Ergänzung: Falls Sie einen Rattenbefall melden wollen, gilt es folgendes zu beachten:
- Grundstückseigentümer müssen selbst einen Schädlingsbekämpfer/ Kammerjäger beauftragen oder in eigener Regie tätig werden.
- Mieter müssen zunächst den Eigentümer auffordern, das Problem zu beseitigen. (Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.)
- Ist der Verursacher nachweislich ein Dritter, wenden Sie sich bitte schriftlich an das Ordnungsamt.
- Bei Rattenfunden an öffentlichen Orten wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Spezielle Hinweise für Hann. Münden:
Ergänzung: Die Kosten für die zu ergreifenden Maßnahmen, wie die Beköderung des Grundstücks oder die Beauftragung eines Schädlingsbekämpfers/Kammerjägers tragen die Grundstückseigentümer.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über die Rattenbekämpfung im Land Niedersachsen (RattenVO)
- Infektionsschutzgesetz (IfSchG)
- § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)
Formulare
Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)
Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bestimmung von eingesandten Arthropoden (Insekten und Spinnentiere) wird im Fachbereich Schädlingsbekämpfung des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für niedersächsische Ämter und Behörden in Amtshilfe durchgeführt. Für alle anderen Einsender, wie beispielsweise professionellen Schädlingsbekämpfern oder Privatpersonen, wird eine Gebühr erhoben.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz