Reinhaltung
Leistungsbeschreibung
Das Urinieren ist in der Innenstadt auf öffentlichen Straßen und Anlagen bzw. an Gebäudewände verboten.
Öffentliche Straßen sind die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlich-rechtlich gewidmeten oder im Eigentum der Stadt Hann. Münden stehenden Straßen, Wege und Plätze.
Öffentliche Anlagen sind auch die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlich-rechtlich gewidmeten oder die sich im Eigentum der Stadt Hann. Münden befindenden Park- und Grünflächen.
Ferner sind besondere Verunreinigungen, wie z. B. durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere, hierzu zählt besonders der Hundekot, unverzüglich zu beseitigen.
Trifft die Reinigung nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. § 17 NStrG oder § 32StVO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
Kehricht muss sofort nach Beendigung des Kehrens entfernt werden.
Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen.
Bei Frost ist das Befeuchten mit Wasser verboten Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zur Aufrechterhaltung der Reinhaltung der öffenlichen Straßen und Plätze im Innenstadtbereich der Stadt Hann. Münden vom 25.06.2013
- Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden (Straßenreinigungsverordnung - StrRVO) vom 17.12.2018
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)